Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fachausstellung und Anzeigenschaltung der Osterkonferenz
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Teilnahme an der Fachausstellung sowie über die Buchung von Anzeigen im Rahmen der Osterkonferenz.
(2) Vertragspartner und Veranstalter ist die
Stiftung Hensoltshöhe
Hensoltstraße 58
91710 Gunzenhausen
nachfolgend „Veranstalter“ genannt.
(3) Die Angebote zur Teilnahme an der Fachausstellung und zur Buchung von Anzeigen richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist nicht vorgesehen.
(4) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Ausstellers oder Anzeigenkunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Veranstalter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(5) Soweit nachfolgend einheitlich vom „Aussteller“ gesprochen wird, gelten die Bestimmungen entsprechend auch für Anzeigenkunden, soweit die jeweilige Regelung ihrem Inhalt nach auf Anzeigenschaltungen anwendbar ist.
§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung zur Fachausstellung und die Bestellung von Anzeigen erfolgen über das vom Veranstalter bereitgestellte Anmeldeformular.
(2) Mit dem Absenden der Anmeldung gibt der Aussteller ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die ausgewählten Leistungen ab.
(3) Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Veranstalters in Textform, insbesondere per E-Mail, zustande. Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Anmeldung dar.
(4) Über die Annahme einer Anmeldung entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts und der verfügbaren Kapazitäten. Ein Anspruch auf Zulassung zur Fachausstellung oder auf Annahme einer Anzeigenbuchung besteht nicht.
(5) Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen insbesondere dann abzulehnen, wenn die angebotenen Produkte, Dienstleistungen, Inhalte oder die Außendarstellung des Ausstellers dem Charakter oder den Zielen der Veranstaltung offensichtlich widersprechen oder die zur Verfügung stehenden Kapazitäten ausgeschöpft sind.
(6) Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand nutzen, ist bei der Anmeldung ein bevollmächtigter Ansprechpartner zu benennen. Dieser ist gegenüber dem Veranstalter für die gesamte Standgemeinschaft Ansprechpartner. Sämtliche beteiligten Unternehmen oder Organisationen sind bei der Anmeldung namentlich anzugeben.
§ 3 Standflächen, Leistungen und Ausstellergebühren
(1) Art und Umfang der gebuchten Leistungen sowie die hierfür vereinbarten Entgelte ergeben sich aus dem Anmeldeformular, der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Preisübersicht und der Auftragsbestätigung.
(2) Zusatzleistungen, insbesondere Stromanschlüsse, Mobiliar oder sonstige Standausstattung, werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Standpreis enthalten sind.
(3) Maßgeblich für den Vertragsumfang ist die Auftragsbestätigung des Veranstalters.
§ 4 Anzeigenschaltungen
(1) Art, Umfang, Format und Entgelt einer Anzeigenschaltung ergeben sich aus dem Anmeldeformular, den jeweils gültigen Mediadaten sowie der Auftragsbestätigung.
(2) Der Veranstalter entscheidet über die Annahme einer Anzeigenbuchung. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht erst nach erfolgter Auftragsbestätigung.
(3) Der Aussteller hat die für die Anzeige benötigten Daten und Druckunterlagen innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Fristen und in den vorgegebenen Formaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Für vom Aussteller gelieferte Inhalte, Abbildungen, Logos, Marken und sonstige Materialien ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Er gewährleistet, dass er über die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und durch die Veröffentlichung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(5) Der Veranstalter kann Anzeigen ablehnen, wenn deren Inhalt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, Rechte Dritter verletzt oder dem Charakter bzw. den Zielen der Veranstaltung offensichtlich widerspricht.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die bei der Anmeldung ausgewiesenen Preise. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, die Durchführung der gebuchten Leistungen von der vollständigen Zahlung der fälligen Entgelte abhängig zu machen.
(4) Der Aussteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Aussteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Stornierung durch den Aussteller
(1) Eine Stornierung der gebuchten Teilnahme oder sonstiger gebuchter Leistungen bedarf der Textform, insbesondere per E-Mail.
(2) Bei einer Stornierung, die dem Veranstalter spätestens acht Wochen vor Beginn des ersten Veranstaltungstages zugeht, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben. Bereits darüber hinaus geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.
(3) Bei einer Stornierung weniger als acht Wochen vor Beginn des ersten Veranstaltungstages bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich in voller Höhe geschuldet.
(4) Dem Aussteller bleibt in den Fällen der Absätze 2 und 3 ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
(5) Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Aussteller nicht erscheint oder den gebuchten Stand nicht nutzt, sofern der Veranstalter die Nichtteilnahme nicht zu vertreten hat.
(7) Zwingende gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Rechte des Ausstellers bleiben unberührt.
§ 7 Zahlungsverzug und Rücktritt des Veranstalters
(1) Befindet sich der Aussteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Veranstalter ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen.
(2) Ist die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit und erfolgloser angemessener Nachfrist nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Veranstaltungstages vollständig eingegangen, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Standplatz bzw. Anzeigenplatz anderweitig zu vergeben.
(3) Weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters bleiben unberührt.
§ 8 Standzuteilung
(1) Die Vergabe der verfügbaren Standflächen erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Eingangs der Anmeldungen, des Veranstaltungskonzepts, organisatorischer Erfordernisse und der verfügbaren Flächen.
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche, Standnummer oder Platzierung besteht nicht. Platzierungswünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, eine bereits vorgesehene oder mitgeteilte Standfläche aus sachlich gerechtfertigten organisatorischen Gründen zu ändern, sofern die Änderung für den Aussteller unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.
(4) Ein Austausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie die vollständige oder teilweise Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters in Textform nicht gestattet.
(5) Die Aufnahme von Unterausstellern oder weiteren Unternehmen auf dem Stand bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
§ 9 Standaufbau, Standbetrieb und Werbung
(1) Für Aufbau, Betrieb und Abbau der Stände gelten ergänzend die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Ausstellerinformationen. Diese werden Bestandteil des Vertrages, soweit sie dem Aussteller spätestens vor Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die mitgeteilten Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
(3) Werbung ist grundsätzlich nur innerhalb der gebuchten Standfläche und für das Unternehmen bzw. die Organisation des Ausstellers sowie die von ihm angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zulässig.
(4) Werbemaßnahmen außerhalb der eigenen Standfläche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
(5) Lautsprecherwerbung, musikalische Darbietungen, Showeinlagen sowie vergleichbare Aktionen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
(6) Ton-, Bild- und Videovorführungen sind zulässig, soweit dadurch andere Aussteller, Besucher oder der Veranstaltungsablauf nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(7) Der Veranstalter kann Maßnahmen, Vorführungen oder Inhalte untersagen, wenn sie
- gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen,
- Rechte Dritter verletzen,
- andere Aussteller oder Besucher unzumutbar beeinträchtigen,
- die Sicherheit gefährden oder
- dem Charakter oder den Zielen der Veranstaltung offensichtlich widersprechen.
(8) Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände oder Ausstellungsgüter entfernt werden, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht, sie andere Teilnehmer unzumutbar beeinträchtigen oder ihre Präsentation gegen die Bestimmungen dieser AGB verstößt.
(9) Verursacht ein Aussteller durch eine schuldhafte Missachtung der vereinbarten Auf- oder Abbauzeiten oder sonstiger organisatorischer Vorgaben zusätzliche Kosten, kann der Veranstalter dem Aussteller die hierdurch tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten in Rechnung stellen.
§ 10 Direktverkauf
(1) Der unmittelbare Verkauf von Waren und Dienstleistungen während der Veranstaltung ist nur zulässig, wenn dies vom Veranstalter ausdrücklich gestattet wurde.
(2) Der Verkauf sowie die entgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken durch Aussteller sind grundsätzlich nicht gestattet, sofern der Veranstalter nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Gesetzliche Genehmigungs-, Kennzeichnungs-, Steuer- und sonstige Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit einem genehmigten Verkauf bestehen, sind vom jeweiligen Aussteller eigenverantwortlich einzuhalten.
§ 11 Sicherheit und Versicherung
(1) Der Aussteller ist für die Sicherheit der von ihm eingebrachten Ausstellungsgüter, Gegenstände und sonstigen Materialien verantwortlich.
(2) Die Versicherung der Ausstellungsgüter und sonstigen eingebrachten Gegenstände gegen Risiken insbesondere des Transports, der Beschädigung, des Verlusts und des Diebstahls ist Sache des Ausstellers.
(3) Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Stand, seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Ausstellungsgütern und sonstigen eingebrachten Gegenständen keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen.
(4) Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstige ihm zurechenbare Personen im Zusammenhang mit seiner Teilnahme schuldhaft verursachen.
§ 12 Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Veranstalter unbeschränkt, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist eine Haftung des Veranstalters bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, wenn Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
(6) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 13 Änderungen, Absage und höhere Gewalt
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen Änderungen am Ablauf, an den Öffnungs- oder Veranstaltungszeiten, an der Raum- und Standplanung oder an sonstigen organisatorischen Einzelheiten vorzunehmen, soweit diese Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller zumutbar sind und der wesentliche Charakter der Veranstaltung erhalten bleibt.
(2) Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderer Umstände, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Veranstalters liegen, nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden, kann der Veranstalter die Veranstaltung absagen, verschieben oder in zumutbarer Weise organisatorisch ändern.
(3) Zu den Umständen im Sinne des Absatzes 2 zählen insbesondere:
- Naturkatastrophen,
- Feuer oder erhebliche Gebäudeschäden,
- Epidemien oder Pandemien,
- Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
- Terroranschläge oder konkrete erhebliche Terrorgefahren,
- behördliche Verbote oder Anordnungen,
- erhebliche Störungen der Energieversorgung oder sonstiger wesentlicher Infrastruktur,
- Arbeitskämpfe, soweit sie außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen,
- sowie vergleichbare, vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse.
(4) Wird die Veranstaltung vollständig abgesagt und kann die vereinbarte Leistung des Veranstalters deshalb nicht erbracht werden, werden die für die nicht erbrachte Leistung bereits gezahlten Entgelte zurückerstattet.
(5) Wird die Veranstaltung auf einen anderen Termin verschoben, bleibt der Vertrag grundsätzlich für den Ersatztermin bestehen, soweit dem Aussteller die Teilnahme am Ersatztermin zumutbar ist. Ist die Teilnahme am Ersatztermin für den Aussteller nachweislich unzumutbar, kann er innerhalb einer vom Veranstalter mitgeteilten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
(6) Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen einer Absage, Verschiebung oder Änderung bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in § 12.
(7) Gesetzliche Rechte aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage oder sonstige zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Rechte an bereitgestellten Inhalten
(1) Soweit der Aussteller dem Veranstalter Logos, Texte, Bilder, Anzeigen, Unternehmensbezeichnungen oder sonstige Inhalte für den Ausstellerplan, die Veranstaltungswebsite, das Veranstaltungsprogramm oder andere veranstaltungsbezogene Medien zur Verfügung stellt, räumt er dem Veranstalter die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein.
(2) Die Rechteeinräumung ist räumlich auf die Nutzung im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung und zeitlich auf den hierfür erforderlichen Zeitraum beschränkt.
(3) Der Aussteller versichert, dass er zur Bereitstellung und Nutzung der übermittelten Inhalte berechtigt ist und hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 15 Erklärungen und Ansprechpartner
(1) Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden.
(2) Erklärungen, Genehmigungen und organisatorische Anweisungen des Veranstalters können auch durch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters erfolgen.
(3) Der Aussteller ist verpflichtet, Änderungen seiner bei der Anmeldung angegebenen Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Ist der Aussteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Veranstalters in Gunzenhausen.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stiftung Hensoltshöhe
Hensoltstraße 58
91710 Gunzenhausen