AGBs

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Konferenz-Aussteller und der Osterkonferenz, Stiftung Hensoltshöhe (im Folgenden mit „Konferenz“ bezeichnet). Abweichende AGB des Ausstellers haben keine Gültigkeit.
(2) Die Stiftung Hensoltshöhe, 91710 Gunzenhausen ist für die Abwicklung der Fachausstellung sowie die Anzeigenschaltungen verantwortlich.

§ 2 Standanmeldung

(1) Die Anmeldung zur Ausstellung erfolgt über das Formular „Anmeldung zur Fachausstellung“. Über die Annahme der Anmeldung entscheidet die Konferenz. Der Aussteller erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die Konferenz. Die Konferenz behält sich vor, einzelne Aussteller ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme auszuschließen.
(2) Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem die Konferenz verhandelt. Eine namentliche Nennung aller Unter-Aussteller ist erforderlich.

§ 3 Ausstellergebühren

(1) Der Leistungsumfang und die Ausstellungsgebühr ergeben sich aus dem Formular „Anmeldung zur Fachausstellung“.

§ 4 Anzeigenschaltungen

(1) Der Leistungsumfang und die Entgelte für Anzeigenschaltungen ergeben sich aus dem Formular „Anmeldung zur Fachausstellung“.
(2) Über die Annahme der Bestellung entscheidet die Konferenz. Anzeigen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Besteller erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die Stiftung Hensoltshöhe.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Entgelte werden mit Rechnungsstellung fällig und sind an die Stiftung Hensoltshöhe zu zahlen.
(2) Die Abtretung von Forderungen gegen die Konferenz, die Aufrechnung von Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen, sofern sie nicht rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Rücktritt

(1) Die Konferenz gewährt dem Aussteller ein Rücktrittsrecht bis acht Wochen vor Beginn des ersten Veranstaltungstags. Bei Inanspruchnahme wird eine Bearbeitungsgebühr von 150,00 EUR berechnet. Bereits gezahlte Entgelte werden erstattet mit Abzug der Bearbeitungsgebühr. Nach Ablauf der acht Wochen ist ein Rücktritt nicht mehr möglich, d. h. die Entgelte sind in voller Höhe zu zahlen. Dies gilt auch bei Nicht-Erscheinen. Ausgenommen ist ein Rücktritt aus Gründen, die die Konferenz zu vertreten hat.
(2) Sofern die Zahlung der gebuchten Leistungen nicht spätestens bis vier Wochen vor Beginn des ersten Veranstaltungstags vollständig erfolgt ist, ist die Konferenz berechtigt, vom betreffenden Vertrag zurückzutreten und den Standplatz und/oder Anzeigenplatz anderweitig zu vergeben.

§ 7 Standzuteilung

(1) Die Vergabe der Standplätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht gestattet.
(3) Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage seines oder der übrigen Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung geändert hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

§ 8 Standbetrieb und Werbung

(1) Der Auf- bzw. Abbau und der Betrieb des Standes werden durch die Ausstellerinformationen geregelt. Diese sind für den Aussteller verbindlich.
(2) Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für das Unternehmen des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt.
(3) Lautsprecherwerbung sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Konferenz. Ton- und Videovorführungen sind gestattet, sofern benachbarte Stände nicht gestört werden. Die Konferenz behält sich vor, diese zu untersagen falls andere Aussteller unzumutbar belästigt werden oder die Inhalte nicht im Sinne des Veranstalters sind.
(4) Die Konferenz kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind.
(5) Die Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Konferenz. Die Konferenz behält sich vor, bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 20 Prozent der Standgebühr einzufordern.

§ 9 Direktverkauf

Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist grundsätzlich untersagt.

§ 10 Versicherung und Haftung

(1) Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Ausstellungsgelände und dessen Einrichtung entstehen.
(2) Ansprüche der Aussteller auf Schadensersatz gegenüber der Konferenz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Aussteller aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Konferenz, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Konferenz nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Ausstellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Die Einschränkungen der Abs. 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Konferenz, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche Genehmigungen können auch durch die entsprechend zuständigen Erfüllungsgehilfen (siehe §1 Abs.2) verbindlich erteilt werden.
(2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(3) Sofern es sich beim Austeller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der Stiftung Hensoltshöhe und dem Aussteller der Sitz der Stiftung Hensoltshöhe in Gunzenhausen.
(4) Führt höhere Gewalt, insbesondere eine Pandemie, zum Ausfall der Veranstaltung, wird der Veranstalter von seinen Leistungspflichten befreit. Bereits bezahlte Leistungen werden abzüglich entstandener Kosten teilweise rückvergütet.